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Verseinssatzung

Satzung des Oberlausitzer Sportclub Löbau e.V.
(Auszüge der Neufassung vom 22. November 2002)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Oberlausitzer Sportclub Löbau e. V.“ ( OSC ) und hat seinen Sitz in Löbau, wurde am 10.01.1991 gegründet und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Löbau unter der Reg.-Nr. VR 7 eingetragen.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Grundsätze

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

2. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Verein stellt sich die Aufgabe, nach den Grundsätzen der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit, der Allgemeinheit insbesondere der Jugend zu dienen.

3. Der OSC ist selbstlos tätig – er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins weder eingezahlte Beiträge zurück, noch haben sie Anspruch auf Vereinsvermögen.

4. Der OSC ist bestrebt, zur Entwicklung des Sports beizutragen, indem er:
- es jedem Mitglied ermöglicht, sich freudvoll in den im Verein betriebenen Sportarten zu entspannen und zu erholen, Geselligkeit und Kommunikation zu pflegen, Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu erhalten, gesundheitsbewusstes Verhalten und Leistungsstreben zu fördern
- dem Wunsch der Kinder und Jugendlichen nach sportlicher Talentförderung gerecht wird
- dem Territorium und seinen Menschen leistungsorientierte, sportlich-kulturelle Veranstaltungen bietet und zur Erholung und Entspannung der Menschen beiträgt.

5. Der OSC versteht sich als Mehrspartenverein, in dem Breitensport und leistungsorientierter Sport gleiche Bedeutung zukommt.

6. Der Verein und seine Mitglieder erkennen die Satzungen und Ordnungsbestimmungen des Landessportbundes Sachsen und dessen Mitgliedsverbänden, deren Sportarten im Verein betrieben werden, für sich als bindend an.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus:
- ordentlichen Mitgliedern
- außerordentlichen Mitgliedern

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede Person werden, die die Satzung des OSC anerkennt.

2. Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch einen Beschluss des Vorstandes oder der Leitung einer Abteilung aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.

3. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar.

4. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand oder die Abteilungsleitung.

5. Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitgliedes wird durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein festgelegt.

6. Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitgliedes endet durch Austritt,
Ausschluss oder Tod.

2. Nach einjähriger Mitgliedschaft kann diese zu jedem Termin beendet werden. Der Beitrag ist bis zum Monat des Austritts zu entrichten, sofern die Beitragssumme die Kosten für die Abgaben des Vereins deckt, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben.
Eine Rückerstattung eingezahlter Beiträge erfolgt nicht.
Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag geltenden Regelungen entsprechend. Sonderregelungen können in den Abteilungen getroffen werden.

3. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes kann nur durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied:
- die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt
- mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlichen Mahnung im Rückstand ist

Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern, hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenem Brief mitzuteilen.
Ein Widerspruch ist schriftlich innerhalb von vier Wochen nach Verkündigung des Ausschlusses an das Schiedsgericht des Vereins zu richten.
Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist endgültig.
Der Ausgeschlossene verliert jeden Anspruch an den Verein, bleibt jedoch für einen dem Verein zugefügten Schaden haftbar. Das betrifft dem Verein gehörende Inventarstücke, Sportausrüstungen, Gelder und ausstehende Mitgliedsbeiträge.

§ 6 Beiträge und Dienstleistungen

1. Die ordentlichen Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge, der Aufnahmegebühr und der Umlagen regelt die Beitragsordnung, die durch die Delegiertenversammlung beschlossen wird. Durch die Delegiertenversammlung können auch sonstige Dienstleistungen, die von den Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen werden.
Einzelheiten regelt die Beitragsordnung.

2. Die Abteilungsversammlungen können zusätzliche Abteilungsbeiträge und Aufnahmegebühren beschließen.

3. Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand des Vereins festgesetzt.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Für die Mitglieder sind diese Satzungen und Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und Zweck des Vereins entgegensteht.

2. Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags- und Diskussionsrechts teilzunehmen und mit vollendetem 16. Lebensjahr das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.

3. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.

4. Die außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe der vom Vorstand gefassten Beschlüsse bestimmte Einrichtungen des Vereins zu nutzen. Außerordentliche Mitglieder haben kein aktives und passives Wahlrecht und kein Stimmrecht. Es steht ihnen das Recht zu, an den Delegierten- und Abteilungsversammlungen teilzunehmen.

§ 11 Der Vorstand

 1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
1. dem Vorsitzenden
2. dem Stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Schatzmeister
4. dem Jugendleiter

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die unter 1-3 genannten Personen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der unter 1 –3 genannten Personen gemeinsam vertreten.

 2. Den erweiterten Vorstand bilden weiter je ein gewähltes Leitungsmitglied der Abteilungen mit Stimmrecht, die innerhalb von vier Wochen nach der Wahl zu benennen sind.

3. Der Vorstand wird von der Delegiertenversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.

4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglied kann der Vorstand bis zur nächsten Delegiertenversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.

5. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder sind in einem Aufgabenverteilungsplan festzulegen.

6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters. Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7. Die Organe des Vereins können beschließen, dass für bestimmte Aufgabenbereiche Ausschüsse gebildet werden.

8. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 12 Der Jugendausschuss

1. Der Jugendausschuss wird von einer Jugendversammlung gewählt. Vorsitzender des Jugendausschusses ist der Jugendleiter. Auch dieser wird von der Jugendversammlung gewählt.

2. Als Vorstandsmitglied muss er von der Delegiertenversammlung bestätigt werden. Der Jugendausschuss verwaltet die ihm zur Verfügung stehenden Mittel in eigener Zuständigkeit.

§ 13 Das Schiedsgericht

1. Das Schiedsgericht hat folgende Aufgaben:

1. Klärung von Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern und den Abteilungen
2. Entscheidungen über Disziplinarmaßnahmen
3. Entscheidung über den Widerspruch gegen den Ausschluss

§ 15 Abteilungen

1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Vorstandes gegründet.

2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, dessen Stellvertreter, den Kassenwart sowie weitere Mitglieder , denen entsprechend den Erfordernissen feste Aufgaben zu übertragen sind, geleitet.
Der Abteilungsleiter ist besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB.

3. Die Mitglieder der Abteilungsleitung werden in der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich. Die Abteilungsleitung wird auf höchstens zwei Jahre, vom Tag der Neuwahl an gerechnet, gewählt.

4. Die Abteilungen verwalten die ihnen durch den Finanzplan zugewiesenen Mittel sowie die eigenen Einnahmen selbstständig. Sie dürfen Verbindlichkeiten nur für satzungsgemäße Zwecke im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel eingehen. Die Kassenführung kann jederzeit durch einen Beauftragten des Vorstandes geprüft werden.

5. Jede Abteilung hat für das bevorstehende Geschäftsjahr einen Haushaltsplan aufzustellen und dem Vorstand einen Kassenbericht vorzulegen.

6. Die Abteilungsversammlungen sind berechtigt, Abteilungsbeiträge, Aufnahmegebühren und Dienstleistungen zu beschließen. Dabei muss der Grundbeitrag den von der Delegiertenversammlung des Vereins beschlossenen Beitragssätzen entsprechen.

7. Die Abteilungsleiter dürfen Dauerschuldverhältnisse und rechtsgeschäftliche Verpflichtungen über einen Gegenstandswert nur entsprechend der Finanzordnung und mit Zustimmung des Vorstandes eingehen.

8. Das Vermögen der Abteilungen ist Eigentum des Vereins.
Alle Einnahmen und Ausgaben der Abteilungen sind ordnungsgemäß zu verbuchen.

§ 16 Ordnungsmaßnahmen

1. Der Vorstand kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen sämtliche Mitglieder des Vereins verhängen, wenn sie gegen die Satzung oder die Ordnung des Vereins verstoßen oder wenn sie das Ansehen, die Ehre und das Vermögen des Vereins schädigen:
1. Missbilligung
2. Verweis
3. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen   des Vereins
4. Ausschluss gemäß § 5 Ziffer 3 der Satzung

§ 17 Haftung

1. Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern für Unfälle und sonstige Schäden nur im Rahmen des von ihm über den Landessportbund Sachsen abgeschlossenen Versicherungsvertrages.

2. Der Verein haftet insbesondere nicht für Diebstähle und den Verlust von Gegenständen.

§ 20 Schlussbestimmungen

1. Die Satzung wurde durch die Delegiertenversammlung am 22. November 2002 beschlossen.